Auskunftsrecht nach § 34 BDSG und die Einsicht in das öffentliche Verfahrensverzeichnis kann jeder Bürger verlangen. (1 x in Jahr auch kostenlos)
Umfang des Auskunftsanspruchs
Betroffenen steht gemäß § 34 BDSG ein Auskunftsrecht gegenüber der verantwortlichen, Datenerfassenden Stelle zu. Die verantwortliche Stelle hat in diesem Rahmen Auskunft über nachfolgende Informationen zu erteilen:
Sind über den Betroffenen keine Daten gespeichert, ist ihm auch dies mitzuteilen (sog. Negativauskunft).
Wird ein Auskunftsbegehren ignoriert, kann der Betroffene bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Datenschutz eine Beschwerde einreichen. Kommt es so weit, heißt das für das Unternehmen, dass, früher oder später, die Aufsichtsbehörde an der Tür klingeln wird.
Ein Verstoß gegen den § 34 BDSG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Unter Verstoß ist dabei die verweigerte als auch die unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Auskunftserteilung zu verstehen.
Form der Auskunft
Die Betroffenen können Auskunft schriftlich, per Fax, E-Mail, mündlich oder telefonisch verlangen. Das Gesetz sieht hier kein Formerfordernis vor, sondern verlangt nur für die Auskunftserteilung seitens der verantwortlichen Stelle die Schriftlichkeit. Die verantwortliche Stelle selbst darf nicht auf eine schriftliche Anfrage bestehen.
Die Auskunft ist in Textform (§ 34 Abs. 6 BDSG) zu erteilen, wenn nicht unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Form angemessen erscheint. Die Textform stellt die geringsten Formerfordernisse – es genügt ein Fax oder eine E-Mail. Wird die Auskunft per E-Mail erteilt, muss die verantwortliche Stelle eine verschlüsselte Übermittlung anbieten, um die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu vermeiden.
Kosten
Eine Auskunft ist grundsätzlich unentgeltlich zu erteilen (§ 34 Abs. 8 BDSG). Speichern verantwortliche Stellen Daten über Betroffene zum Zwecke der Übermittlung – dies betrifft vornehmlich die Tätigkeit von Auskunfteie über die Kreditwürdigkeit – so kann einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft eingeholt werden (§ 34 Abs. 8 BDSG).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Auskunftsrecht ausgeschlossen (Abs. 7), dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Geheimhaltungsinteressen einer Auskunft entgegenstehen.
Identifizierung des Betroffenen
Die Auskunft muss an die richtige Person – also an den Betroffenen – erteilt werden. Die verantwortliche Stelle muss sich daher vor der Erteilung der Auskunft über die Identität des Auskunftsersuchenden vergewissern. Eine Kopie des Personalausweises kann nur dann verlangt werden, wenn die verantwortliche Stelle vernünftige Zweifel an der Identität hat.
Das öffentliche Verfahrensverzeichnis
Das öffentliche Verfahrensverzeichnis nach § 4g Abs. 2 S. 2 BDSG ist auf Antrag jedermann in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
Zweck des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses ist die Herstellung von Transparenz über die von einer verantwortlichen Stelle durchgeführten Datenverarbeitungen.
Beispielschreiben:
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