Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren einer Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.
Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat.
Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit:
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030/27 57 240-0, Mo.-Fr. 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de
Einen Schlichtungsantrag finden Sie hier.
Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefon: 030/22480-500 (Mo-Do: 9:00 - 15:00 Uhr, Fr: 9:00 - 12:00 Uhr)
Telefax: 030/22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Achtung
Gem. § 111 b Abs. 6 S. 2 EnWG kann die Schlichtungsstelle, nach einem vorherigen Hinweis der Ombudsperson an den Verbraucher, bei offensichtlich missbräuchlichen Beschwerden durch den Verbraucher ein Entgelt von maximal 30 EUR verlangen.
Siehe hierzu auch:
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