Erstinstanzliches Gerichtsverfahren im Energiebereich

Hat eine Verbraucherbeschwerde nach §111a EnWG und das Schlichtungsverfahren nach §111b EnWG zu keinem Ergebnis geführt, kann man

 

  1. das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Hierzu bedarf es keines Rechtsanwalts oder
  2. die Gegenpartei verklagen – Erstinstanzliches Gerichtsverfahren – dieses geht nur über einen Rechtsanwalt.

 

Denn das Recht aller Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt davon unberührt.

 

1. Das Mahnverfahren

 

Sie möchten eine Geldforderung in geringer Höhe gegen einen säumigen Schuldner einfordern, wie zum Beispiel das Guthaben nach einer Energieabrechnung.

 

  • die Anwälte winken ab, da wegen des geringen Streitwertes ihre Anwaltsgebühren den Arbeitsaufwand kaum decken
  • Eine Klage scheint wegen eines geringen Geldbetrages zu aufwendig. Durch das gerichtliche Mahnverfahren kann der Gläubiger einer Geldforderung relativ schnell und einfach, ohne Gerichtsverhandlung und ohne rechtlich viel begründen zu müssen einen Vollstreckungstitel erlangen. Mit diesem Vollstreckungstitel wiederum kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, die Schuld einzukassieren.

 

a. Mahnbescheid

 

Das Mahnverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Für die einzelnen Verfahrensanträge sind Vordrucke eingeführt worden, deren Benutzung zwingend vorgeschrieben ist. Neben der Antragstellung über Formulare können diese über Datenfernübertragung oder Datenträgeraustausch oder über das online-Mahnverfahren per Barcode-Antrag gestellt werden.

 

Ein Formular für einen Mahnbescheid bekommen Sie in allen größeren Schreibwarenläden oder aber direkt im Internet unter www.online-mahnantrag.de, wo die Daten unmittelbar im Internet erfasst werden. Alle anderen im weiteren Verfahren benötigten Vordrucke werden vom Gericht zur Verfügung gestellt.

 

Den Mahnbescheid müssen Sie ausfüllen. Eine ausführliche Anleitung hilft Ihnen dabei.

 

In Deutschland gibt es ein automatisiertes, zentrales Mahnverfahren. Die örtliche Zuständigkeit liegt beim zentralen Mahngericht des Bundeslandes, in dem der Antragsteller (also Sie) seinen Wohnort hat.

 

Eine Übersicht über die allgemeinen Zuständigkeiten in den Bundesländern sowie weitere Tipps finden Sie auf der Seite des gemeinsamen Internetauftritts der Mahngerichte unter www.mahngerichte.de .

 

Reichen Sie den Antrag bei einem anderen als dem jeweils zuständigen Gericht ein, so kann ihn dieses Gericht an das zuständige Amtsgericht weiterleiten. Rechtliche, insbesondere fristwahrende Wirkung hat ein Antrag aber erst, wenn er bei dem zuständigen Amtsgericht eingeht. Anträge können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Dies bedeutet, dass Sie das Formular auch bei dem Amtsgericht persönlich einreichen können.

 

Ihr "allgemeinen Gerichtsstand" bestimmt sich durch Ihren Wohnsitz. So wird regelmäßig das Amtsgericht am Wohnsitz auch zuständig sein. Dort können Sie gegebenenfalls auch Hilfe beim Ausfüllen des Mahnbescheides erhalten.

 

Gerichtsgebühr und Zustellkosten

 

Grundsätzlich muss der Antragsteller Gerichtsgebühr und Zustellkosten im Voraus entrichten. Die Höhe der Gebühr hängt von der Höhe des beizutreibenden Betrages ab. (Streitwert bis 1000 Euro = 35 Euro) Die Auslagen für die Formularbeschaffung können Sie als sogenannte Parteikosten geltend machen.

 

Wie in jedem gerichtlichen Verfahren haben Sie als Antragsteller auch im Mahnverfahren die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu stellen. Ein Formular hierfür ist bei jedem Amtsgericht erhältlich und ist - samt geeigneten Nachweisen - dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids der beizufügen.

Zustellung des Mahnbescheides

 

Im nächsten Schritt wird der Mahnbescheid vom Amtsgericht zugestellt. Die Zustellung des Mahnbescheides hemmt die Verjährung. Das bedeutet: Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

 

  • Der Empfänger eines Mahnbescheides hat drei Möglichkeiten zu reagieren:
    Er bezahlt - dann ist die Sache erledigt.
    Er tut gar nichts - dann ist ein Vollstreckungsbescheid zu beantragen. (Wegen des dem Mahnbescheid zugrundeliegenden Anspruchs kann nämlich erst vollstreckt werden, wenn für ihn ein Vollstreckungstitel vorliegt, der sogenannte Vollstreckungsbescheid
  • Er legt Widerspruch ein - dann ist der Anspruch schriftlich vor Gericht zu begründen. Es kommt dann zum "gewöhnlichen" Prozess vor dem zuständigen Gericht. Das ist regelmäßig das Gericht am Wohnsitz des Zahlungspflichtigen.

 

 

b. Vollstreckungsbescheid

 

Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, ist ein erneuter Antrag erforderlich. Diesmal auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Erst der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Diesen Antrag können Sie frühestens nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist einlegen und muss binnen sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheides erfolgen. Da der Antragsteller von der erfolgten Zustellung benachrichtigt wird, kann er den Fristablauf selbst berechnen. Sind zwei Wochen verstrichen, sollten Sie sofort den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen.

 

Mit der Zustellungsnachricht erhält der Antragsteller einen bereits mit Geschäftsnummer, Betreff und Rücksendeanschrift versehenen Vordruck für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Die Verwendung dieses Vordrucks ist zwingend. Ein Durchschriftexemplar für die eigenen Akten finden Sie auf der Rückseite der Zustellungsnachricht.

 

Den Vollstreckungsbescheid kann das Gericht zu stellen oder der Antragsteller veranlasst die Zustellung selbst. Nach Zustellung durch das Gericht bekommt der Auftragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung zugesandt, auf der das Zustelldatum das Vollstreckungsbescheids steht. Im zweiten Fall erhält der Antragsteller zwei Ausfertigungen des Vollstreckungsbescheids zugesandt. Sie müssen sich dann selbst um die Zustellung kümmern, etwa durch eine Beauftragung eines Gerichtsvollziehers.

 

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

 

Legt der Schuldner fristgerecht Einspruch ein, kommt es automatisch zum Gerichtsprozess. Und zwar - anders als beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid - ohne Antrag der Beteiligten. Auch dann ist der Anspruch schriftlich vor Gericht zu begründen.

 

2. Das Gerichtsverfahren

 

a. der automatische Gerichtsprozess

 

Eingeleitet durch das Gericht aufgrund einer Ablehnung des Vollstreckungsbescheids. Hier ist es evtl. ratsam, sich anwaltliche Hilfe zu suchen.

 

b. Klage

 

Hier wird vom Mitglied sofort die Gerichtbarkeit angerufen und über einen Anwalt die Klage gegen den Versorger etc. eingereicht.

 

Sie beauftragen in beiden Fällen einen Anwalt ihres Vertrauens und übergeben Ihm alle Unterlagen zum Schlichtungs- und Mahnverfahren.

 

Ist eine Prozesskostenhilfe gewünscht, wird sie im Bedarfsfall unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

 

  1. Das Mitglied hat keine eigene Rechtsschutzversicherung, die für diesen Fall eintritt.
  2. Der Verein verfügt zum Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeersuchens über die erforderlichen Finanzmittel
  3. Sie bestehen gegenüber ihrem Anwalt darauf, dass wir bei jedem Schriftverkehr in Kopie genommen werden.

 

Sollte es in erster Instanz nicht zu einem befriedigenden Ergebnis kommen, ist vor einem weiteren Prozessschritt die erneute Bewilligung auf Prozesskostenhilfe beim Verein einzuholen.

Regelmäßige Veranstaltungen:

im Bürgerhaus Schortens

Weserstr. 1, 26419 Schortens

 

Sprechstunde:

Jeden Dienstag 18-20 Uhr und Donnerstag 9-11 Uhr

 

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