Unsere Zeiten im Bürgerhaus Schortens
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Die beiden vorherigen Newsletter finden Sie links auf dieser Seite unter dem Reiter "NEWSLETTER".
13.09.2023 - Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)
Der Entwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist beschlossen.
- Heizungen müssen ab 2024 mindestens mit einem Anteil von 65 Prozent mit Energieträgern aus
erneuerbaren Energien betrieben werden.
Neben dieser Grundsatzaussage sind aber die Details wichtig!
Wir haben hier für Sie die wichtigen Punkte zusammengefasst.
Wer sich für den Gesetzesentwurf interessiert, kann ihn hier nachlesen.
06.09.2023 - Einen Energieliefervertrag richtig
kündigen
Aktuelles Kündigungsrecht
- Ihr Energieliefervertrag muss klare Vorgaben für die Möglichkeit einer Kündigung enthalten.
- Neben diesem sogenannten „ordentlichen Kündigungsrecht“ gibt es das Sonderkündigungsrecht (oder außerordentliches
Kündigungsrecht). Es ermöglicht Ihnen in besonderen Situationen, bestehende Verträge vorzeitig zu kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht aber nur in einigen
Fällen, z. B bei einer Preiserhöhung (§ 41 Abs. 5 EnWG) oder unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Umzug (§ 41b Abs. 4 EnWG).
- Wenn der Energielieferant den Vertragsschluss über seine Webseite anbietet, muss er auch dessen Kündigung darüber ermöglichen. Er muss
dafür einen Kündigungsbutton installieren, über den die Kunden ihre Kündigung erklären können (§ 312k BGB).
- Sie werden dafür zu einer Bestätigungsseite geführt, auf der die relevanten Informationen einzutragen sind. Wenn die Kündigung über diese
Seite durchgeführt und abgeschickt wird, wird vermutet, dass Ihre Erklärung auch dem Unternehmen zugeht.
- Der Lieferant muss Ihnen den Inhalt einschließlich den Kündigungszeitpunkt sowie das Datum des Zugangs der Kündigungserklärung sofort auf
elektronischem Wege bestätigen.
- Wenn Sie keinen festen Kündigungszeitpunkt angeben, wirkt die Kündigung im Zweifel zum
frühestmöglichen Zeitpunkt.
Vertragslaufzeit
- Prüfen Sie, wann der Vertrag frühestens endet (Mindestvertragslaufzeit) oder ob sich Ihr Vertrag automatisch verlängert hat
(stillschweigende Verlängerung).
- Der Start der Mindestvertragslaufzeit kann dabei an den Beginn des Vertrags (=Zeitpunkt des Vertragsschlusses) oder den Beginn der
Belieferung (erster Tag der tatsächlichen Energiebelieferung) geknüpft sein. Lesen Sie die Bedingungen des Vertrags (AGB) daher aufmerksam.
Kündigungsfrist
- Kündigen Sie Ihren Vertrag rechtzeitig. Berücksichtigen Sie auf jeden Fall die in Ihrem Energieliefervertrag vereinbarte Kündigungsfrist
oder die Frist, die Ihnen für eine Sonderkündigung eingeräumt ist. Rechtzeitig heißt beispielsweise bei einer „Kündigungsfrist von einem Monat“, dass die Kündigung spätestens einen Monat vor dem
gewünschten Ende des Vertrags bei Ihrem Energielieferanten angekommen sein muss.
- Hat Ihr Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit (zum Beispiel von einem Jahr), sollten Sie Ihre ordentliche Kündigung ebenfalls rechtzeitig
vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erklären, um die stillschweigende Verlängerung des Vertrags zu vermeiden.
- Sie haben die Kündigungsfrist eingehalten, wenn Ihre Erklärung vor Ablauf der Frist bei Ihrem Vertragspartner angekommen ist. Das Datum
der Absendung ist dafür nicht ausreichend.
Hinweis: Sie können auch jemand anderen bevollmächtigen, in Ihrem Namen einen
Vertrag zu kündigen. Dies gilt auch für Ihren neuen Lieferanten (ausgenommen ist aber die Sonderkündigung)
Die Bevollmächtigung sollten Sie so rechtzeitig erteilen, dass der Lieferant ausreichend Bearbeitungszeit hat und Sie so die Frist einhalten können.
Inhalt der Kündigung
- Aus Ihrer Kündigung sollte deutlich hervorgehen, welchen Vertrag Sie zu welchem Zeitpunkt kündigen
wollen. Wenn Sie nicht sicher sind, schreiben Sie „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Geben Sie immer die Vertragsnummer und Belieferungsadresse an.
Form der Kündigung
- Eine Kündigung in Textform, d.h. per Brief, Fax, E-Mail oder SMS reicht aus (§ 309 Nr. 13 BGB). Bestimmungen in den AGB, die für
Kündigungen eine strengere Form als die Textform fordern, sind unwirksam.
- Es ist keine eigenhändige Unterschrift der Kundin/des Kunden erforderlich. Allerdings muss klar erkennbar sein, wer
diese Kündigung vornimmt (§ 126b BGB).
Kündigungsbestätigung
- Energielieferanten müssen Ihnen die Kündigung spätestens eine Woche, nachdem sie beim Lieferanten eingegangen ist, in Textform (per
Brief, Fax oder E-Mail) bestätigen. In der Bestätigung muss das genaue Vertragsende genannt werden. (§ 41b Abs. 1 S. 2 EnWG)
- Die Kündigung ist auch ohne eine Kündigungsbestätigung des Energielieferanten wirksam.
Achtung!
Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nicht zurückgenommen oder aufgehoben werden.
Wird die Kündigung abgelehnt, läuft der Vertag bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiter und kann sich dann ev. verlängern.
Wird die Kündigung angenommen, aber zu einem anderen Datum bestätigt, kann man der Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen widersprechen.
Weitere Info finden Sie auf der Internetseite der
Bundesnetzagentur.
06.09.2023 - Ein Gerichtsurteil zum Neukundenboni, dass nicht wirklich
hilft
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. Juli, auf Grund einer Musterfeststellungsklage des vzbv, im Fall des Insolvenzverfahrens der
Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV), wie folgt geurteilt:
„Ein versprochener Neukundenbonus darf nicht nachträglich gestrichen werden“. (Nach der Insolvenz im Jahr 2019 sollte der Bonus nicht mehr für alle
Kunden gelten.)
Das klingt erst einmal gut, aber
- der BGH kassierte die Streichung des Neukunden Bonus nur, weil es in den Verträgen mit dem Energieanbieter BEV keine Einschränkung gab, dass der Neukundenbonus nur
nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gezahlt wird.
- das hilft den betroffenen Verbrauchern zwar im beschriebenem Fall, aber löst nicht das grundsätzliche Problem.
Versorger lernen schnell
In der AGB zum Neukundenbonus stehen jetzt Zusätze, wie zum Beispiel bei „Goldgas“ wo es bei 18.000 kWh Gas um einen
Neukundenbonus von 270 Euro geht.
6.
Bonus
Wählen Sie einen Tarif mit Bonus, wird dieser einmalig gewährt und mit
Ihrem
Rechnungsbetrag verrechnet. Voraussetzung ist, dass goldgas Sie
zwölf Monate
ununterbrochen mit Gas beliefert hat und Sie
in den letzten vier Monaten vor
Lieferbeginn nicht an der gleichen Verbrauchsstelle von goldgas beliefert
worden
sind. Die zwölf Monate beginnen erst mit Beginn der Gasbelieferung durch
goldgas
zu laufen. Der Bonus entfällt, wenn Sie den Vertrag kündigen – oder
wenn
goldgas den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt – und Sie dadurch keine
zwölf
Monate Gas von goldgas bezogen haben.
Das heißt,
bei einer Insolvenz oder ähnlichem entfällt der NK-Bonus komplett und sie verlieren je nachdem wieviel Abschläge Sie bereits gezahlt haben zw. 22,50 Euro und 270
Euro:
Fazit
Tarife mit Neukundenboni möglichst vermeiden bzw. nur wählen, wenn der NK-Bonus nicht so hoch ist und der Anbieter ein großer renommierter Versorger ist.
Lassen Sie sich eine Empfehlung von uns
geben.
01.08.2023 - Post vom Versorger
Wenn Sie ein Schreiben von Ihrem Strom- oder Gasanbieters bekommen, ist immer Aufmerksamkeit geboten, denn die Brisanz
des Inhalts ist nicht immer sofort erkennbar
Beispiel:
- Sie glauben ein Werbe-Flyer in der Hand zu halten, aber bei genauerem Hinschauen entpuppt es sich als ein
Preiserhöhungsschreiben.
- Ein Brief in der die Überschrift Sie beglückwünscht und eine Ersparnis vorgaukelt.
All das ist leider nicht mehr die Ausnahme
Grundsätzliches zu einer Preisanpassung,
- ein Versorger hat Sie frühzeitig über eine bevorstehende Preiserhöhung zu informieren, im Regelfall 6 Wochen, aber
mindestens 1 Monat vorher.
- Sie können von Ihrem Recht auf Sonderkündigung Gebrauch machen, wenn der Leistungsumfang dabei
gleichbleibt.
- Werden Sie über eine Preiserhöhung zwar informiert, aber nicht auf Ihr
Sonderkündigungsrecht hingewiesen, dann ist die Preiserhöhung unwirksam!
Preiserhöhungen auf Grund einer Änderung von Umlagen / Steuern
Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 163716) greift das Sonderkündigungsrecht auch bei
Preiserhöhungen auf Grund von Steuererhöhungen oder staatlicher Abgaben und Umlagen.
- Das heißt, wenn „hoheitliche Belastungen“ geändert werden und diese vom Versorger weitergegeben werden bzw. weitergegeben werden müssen, haben Sie ein
Sonderkündigungsrecht.
Höhere effektive Jahreskosten wegen Wegfall der Boni
Das Wegfallen von zunächst vereinbarten Boni und die damit verbundene Kostensteigerung ist keine Preiserhöhung im eigentlichen Sinne. Außerdem haben Sie den Wegfall
der Boni nach einer gewissen Zeit bei Vertragsabschluss zugestimmt (Hinweis im Angebot, Vertrag bzw. in der AGB).
- Aus diesem Grund gibt es hier kein Sonderkündigungsrecht!
- Problem, die gestiegenen Jahreskosten sieht man nicht auf dem 1. Blick, da die Höhe der Abschläge sich nicht ändert
01.08.2023 - Worauf müssen wir uns 2024 einstellen?
Die Gesetze zur Entlastung der Verbraucher bei Strom und Gas sind zeitlich begrenzt.
- Strom und Gaspreisbremse
- bis zum 31.12.2023 beschlossen, es wird zwar über eine Verlängerung
- nachgedacht, aber wenn, dann laut Beschluss längstens bis zum
30.04.2024.
- Mehrwertsteuer auf Haushaltsgas von 19 % auf 7 % reduziert
- bis zum 31.03.2024 beschlossen.
Was heißt das:
- Für Verträge die über diesen Zeitraum hinauslaufen,
- Ab dem 01.04.2024 wird sich der Bruttoarbeitspreis und der Bruttogrundpreis bei Gas um 11,215 % erhöhen
- Ab dem 01.01.2024 ev. keine Preisdeckelung von 12 ct/kWh bei Gas bzw. 40 ct/kWh bei Strom mehr.
- Für Neuverträge im Jahr 2024
- Mehrwertsteuer 19 %
- Alle Preise entsprechend 1 zu 1 der im Tarif angegebenen Höhe
- Deckelung der Boni von max. 50 Euro ist aufgehoben
- Grundpreis kann wieder unter 60 Euro / Jahr angeboten werden.
Was könnte kommen?
- Generell ab 01.01.2024
- CO2- Umlage bei Gas wird steigen
- §19 Abs.2 StromNEV- Umlage wird steigen, da den Firmen ein Strompreisdeckel aversiert wurde und der irgendwie finanziert werden
muss.
Können wir uns vorher absichern?
- Jede Möglichkeit der Sonderkündigung nutzen und wechseln
- Auch wenn der Vertrag noch 4-5 Monate läuft, bei einigen Versorgern kann man schon jetzt einen neuen Vertrag, zu den noch günstigen
Sommerpreisen, abschließen.