Verbraucherbeschwerde nach §111a EnWG

Sie ist die einzige rechtswirksame Form, um eine garantierte Leistung zu erhalten

und ist Voraussetzung für ein späteres Schlichtungsverfahren.

 

Als Verbraucher (Haushaltskunde*) haben Sie einen gesetzlich geregelten Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren bei dem Unternehmen, mit dem Sie einen Vertrag zur Energielieferung oder -messung abgeschlossen haben.

 

Wenn Sie zum Beispiel der Meinung sind, dass Ihre Abrechnung falsch ist oder eine Leistung nicht erbracht wurde, können Sie sich direkt beim Unternehmen beschweren.

 

Hier können Sie eine Vorlage für Ihre Verbraucherbeschwerde herunterladen, direkt auf dem Computer ausfüllen bzw. ausdrucken.

 

Vorlage für eine Verbraucherbeschwerde (pdf / 1 MB)

 

Senden Sie dieses Schreiben bitte direkt an das Unternehmen, bei dem Sie sich beschweren wollen. Die Bundesnetzagentur leitet keine Beschwerden weiter und kann nicht in Ihrem Namen aktiv werden.

 

Vorgehensweise:

 

  1. Schicken Sie Ihre Beschwerde schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) direkt an Ihren jeweiligen Vertragspartner.
    Telefonische Beschwerden sind zwar auch möglich, aber schwerer nachzuweisen.
  2. Dokumentieren Sie deutlich das Datum Ihrer Beschwerde.
    Das ist wichtig, weil ab dem Eingang Ihrer Beschwerde beim Unternehmen eine vierwöchige Frist beginnt.
  3. Nennen Sie im Betreff den Hinweis „Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG“.
  4. Geben Sie Ihre Vertragsnummer oder Zählernummer an, auf die sich Ihre Beschwerde bezieht.
  5. Schildern Sie den Sachverhalt und machen Sie deutlich, was Sie mit Ihrer Beschwerde erreichen wollen.
  6. Fordern Sie das Unternehmen auf, Ihnen den Eingang Ihres Schreibens zu bestätigen und Ihrer Beschwerde abzuhelfen.
  7. Schicken Sie ggf. Unterlagen oder andere Dokumente mit (z.B. Fotos Ihres Zählerstandes).

 

Energieversorgungsunternehmen (also Strom- und Gaslieferanten), Netzbetreiber und Messstellenbetreiber müssen, innerhalb von vier Wochen ab Eingang Ihrer Beschwerde antworten.

 

Wenn das Unternehmen Ihrer Beschwerde nicht folgt oder sogar widerspricht, muss es Ihnen die Gründe dafür schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) erläutern und Sie auf ein mögliches Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinweisen.

 

Gesetzliche Grundlage: § 111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

 

Nutzen Sie unserer Mustervorlagen.

Regelmäßige Veranstaltungen:

im Bürgerhaus Schortens

Weserstr. 1, 26419 Schortens

 

Sprechstunde:

Jeden Dienstag 18-20 Uhr und Donnerstag 9-11 Uhr

 

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