Widerspruch gegen eine Forderung/Maßnahme

Strom- und Gasrechnung


Finden Sie einen offensichtlichen Fehler in Ihrer Gas- oder Stromrechnung, haben Sie das Recht auf Widerspruch und Nichtzahlung des ausgewiesenen Betrags.


Den Widerspruch sollten Sie schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an Ihren Stromlieferanten richten und um Korrektur Ihrer Rechnung bitten.

 

Zählerstand wurde geschätzt

 

Hat der Kunde seine Werte übermittelt und kann dies mit Hilfe seiner Aufzeichnungen oder von Fotos nachweisen, ist die Schätzung unzulässig. Erhält der Kunden eine offensichtlich fehlerhafte Rechnung, sollte er sofort Widerspruch einlegen und die Rechnung beanstanden. Mitunter ist das allein ausreichend.


Achtung, eine Schätzung des Stromzählers ist grundsätzlich zulässig, wenn der Ableser keinen Zutritt zum Zähler bekommt oder der Verbraucher eine Selbstablesung nicht vorgenommen hat (§ 11 Abs. 3 StromGVV).

 

Preiserhöhung / Abschlagerhöhung


Preiserhöhung nicht gerechtfertigt, Abschlagerhöhung ohne nachweislichen Mehrverbrauch?

Die erste und wichtigste Gegenmaßnahme ist der zeitnahe schriftliche Widerspruch.

 

Einstufung in die Ersatzversorgung

 

Unter gewissen Randbedingungen ist die Einstufung in die Ersatzversorgung fragwürdig.

 

Die erste und wichtigste Gegenmaßnahme ist der zeitnahe schriftliche Widerspruch

 

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im Bürgerhaus Schortens

Weserstr. 1, 26419 Schortens

 

Sprechstunde:

Jeden Dienstag 18-20 Uhr und Donnerstag 9-11 Uhr

 

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