SonderKündigungdrecht

Die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch eine Willenserklärung mit Wirkung für die Zukunft.

 

Achtung: Die Sonderkündigung ist immer in Schriftform, entweder als

  • als Brief an - Geschäftsadresse (nicht Postfach) mit Einwurf-Bestätigung, oder
  • als E-Mail - an bestätigte Mailadresse

Das Sonderkündigungsrecht gilt in der Regel zwei Wochen ab Erhalt der Preis- bzw. Vertragsänderung, meist aber bis zum Tag der Änderung, die vom Versorger frühzeitig vorher schriftlich anzuzeigen ist.

 

Ausführungen des Gesetzgebers

 

Ein Sonderkündigungsrecht, auch außerordentliches Kündigungsrecht, ist das einseitige Gestaltungsrecht, ein bestehendes Rechtsverhältnis zu kündigen, wenn im Übrigen die Möglichkeit zur Kündigung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt besteht.

 

Das Sonderkündigungsrecht kann so ausgestaltet sein, dass der Berechtigte das Rechtsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, mit einer verkürzten oder ungekürzten Kündigungsfrist kündigen darf.

 

Ein Sonderkündigungsrecht kann sich aus einem Gesetz ergeben oder vertraglich vereinbart worden sein.

 

Grundlagen

 

Grundsätzlich liegen Verträgen die Willenserklärungen aller Vertragsparteien zur Erfüllung der jeweils vereinbarten Leistungen zugrunde.

 

Die Leistungspflicht wird durch den Vertragsschluss wechselseitig rechtlich verbindlich.

 

Sofern die Parteien ihre Leistungspflicht vertragskonform erfüllen, besteht die Möglichkeit der Vertragsbeendigung allenfalls in einer ordentlichen Kündigung oder durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

 

Ein Sonderkündigungsrecht kommt in Betracht, wenn eine Seite das Recht hat, wesentliche Vertragsbedingungen, zum Beispiel die Höhe des Preises für eine Dienstleistung einseitig zu ändern.

 

Der anderen Seite wird dann unter Umständen das Recht zugebilligt, sich von dem Vertragsverhältnis im Wege der Sonderkündigung vorzeitig zu lösen, wenn sie das Rechtsverhältnis zu den geänderten Bedingungen nicht fortsetzen will.

 

b. Sonderkündigung bei Preiserhöhung

 

Wenn Ihr Anbieter die Preise erhöht, können Sie den Vertrag auch unabhängig von Ihrer Vertragslaufzeit kündigen.

 

Ihr Vertragspartner muss Sie rechtzeitig – in der Regel vier bis sechs Wochen vorher – über eine anstehende Anhebung der Kosten informieren.

 

Ebenso frühzeitig sollten Sie nun reagieren, wenn Sie das Sonderkündigungsrecht nutzen möchten.

 

In der Regel gilt das Sonderkündigungsrecht zwei Wochen ab Erhalt des Preiserhöhungsschreibens.

 

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Stromvertrags finden Sie alle Fristen und Voraussetzungen, zu denen Sie kündigen können.

 

  • Sie müssen die Kündigung selbst durchführen. Es ist nicht möglich, einen anderen Anbieter mit der Kündigung zu beauftragen. Damit Ihre Sonderkündigung wirksam ist, muss sie in schriftlicher Form erfolgen. Sie dürfen per E-Mail, Fax oder Brief kündigen. Sie sollten im Betreff Ihres Schreibens das Sonderkündigungsrecht als Kündigungsgrund angeben.
  • Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn sich die Preise aufgrund von Steuern und Abgaben (z.B. CO-Steuer) erhöhen.
  • Schickt Ihnen Ihr Anbieter ein Preiserhöhungsschreiben, ohne auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen, ist die Preiserhöhung unwirksam.

 

c. Sonderkündigungsrecht bei Umzug

 

Bei einem Umzug können Sie in der Regel mit dem Sonderkündigungsrecht Ihren Vertrag kündigen. Sie können bei einem Umzug Strom- und Gasverträge kündigen, wenn:

  • die neue Wohnung nicht im Versorgungsgebiet Ihres Anbieters liegt.
  • sich eine Preiserhöhung durch Ihren Umzug ergibt.

 

Meistens wird ihnen das Sonderkündigungsrecht auch eingeräumt, wenn diese Kriterien bei einem Umzug nicht der Fall sind. Genaue Informationen zum Sonderkündigungsrecht beim Umzug finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Vertrags. Die meisten Anbieter räumen Ihnen zwar ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug ein, allerdings gibt es einige Energieversorger, bei denen die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist dennoch eingehalten werden muss. In einigen Fällen ist es möglich, dass Sie Ihren Vertrag an Ihren neuen Wohnort mitnehmen. Informieren Sie Ihren Anbieter mindestens sechs Wochen vor dem Umzugsdatum über Ihren Umzug. So können Sie sicherstellen, ob Sie Ihren Vertrag mit umziehen können.

 

Wenn Sie sich noch in der örtlichen Grundversorgung befinden, können Sie Ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

Regelmäßige Veranstaltungen:

im Bürgerhaus Schortens

Weserstr. 1, 26419 Schortens

 

Sprechstunde:

Jeden Dienstag 18-20 Uhr und Donnerstag 9-11 Uhr

 

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