Die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch eine Willenserklärung mit Wirkung für die Zukunft.
Achtung: Die Kündigung ist immer in Schriftform auszusprechen, entweder
Ausführungen des Gesetzgebers zur Kündigung
Sie steht zwischen dem Prinzip des „pacta sunt servanda“ (einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten) einerseits und dem Prinzip der Privatautonomie, der Vertragsfreiheit, die das Recht garantiert, sich von einem einmal geschlossenen Vertrag auch wieder lösen zu können, andererseits. Aus diesem Grund wird das Institut der Kündigung zwar von der Rechtsordnung vorgesehen, jedoch hinsichtlich seiner Wirksamkeit an zahlreiche formale und materielle Voraussetzungen geknüpft, die das Interesse des Vertragspartners an einer Verlässlichkeit vertraglicher Beziehungen angemessen berücksichtigen sollen.
Eine Kündigung ist bei jedem Dauerschuldverhältnis unter bestimmten Umständen möglich. Zu einer wirksamen Kündigung gehört ein Kündigungsgrund einerseits und eine wirksame Kündigungserklärung andererseits. Letztere wird unter anderem durch die einzuhaltende Kündigungsfrist und durch Formerfordernisse für die Kündigungserklärung, beispielsweise die Schriftform, bestimmt. Es kann auch Kündigungsverbote, Kündigungsausschlüsse oder Kündigungsschutzbestimmungen geben.
Voraussetzungen wirksamer Kündigungen
Die Kündigung ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft gerichtet ist.
Dauerschuldverhältnis
Durch die Kündigung wird ein Schuldverhältnis durch einen der Vertragspartner beendet. Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass dieses Schuldverhältnis auf einen fortlaufenden Leistungsaustausch gerichtet ist (sog. Dauerschuldverhältnis) und dass das Schuldverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung besteht.
Erklärungsinhalt
Der Erklärende muss einen bestimmten Vertrag kündigen wollen und muss sich auch darüber bewusst sein, dass er mit seiner Erklärung diesen bestimmten Vertrag beendet. Umgekehrt muss der Erklärungsempfänger verstehen, dass der Erklärende einen bestimmten Vertrag durch Ausspruch einer Kündigung beenden will. Die Erklärung des Vertragspartners: „Gehen Sie mir aus den Augen“ kann beispielsweise je nach Situation eine Kündigungserklärung darstellen, sie kann je nach Situation vom Erklärungsempfänger auch so verstanden werden. Der Ausdruck „Kündigung“ muss hierbei nicht verwendet werden.
Erklärungswirkung
Die Kündigung ist rechtsgestaltend. Das bedeutet, dass im Moment des Zugangs
einer (wirksamen) Kündigung bzw. innerhalb der dabei geltenden Kündigungsfrist ein Vertrag unwiderruflich beendet wird.
Aus diesem Grund kann eine Kündigung rechtstechnisch nicht „zurückgenommen“ werden. Die Erklärung, ein Vertragspartner nehme eine Kündigung zurück, wird daher so ausgelegt, dass der Erklärende den
(Neu-)Abschluss eines gleichlautenden Vertrages zu unveränderten Vertragsbedingungen anbietet. Im Gegensatz zur (einseitigen) Kündigungserklärung bedarf dieses Angebot jedoch der Annahme des
Vertragspartners. In der Praxis erfolgt diese Annahme regelmäßig durch eine tatsächliche Fortführung des Vertrages.
Einseitigkeit
Im Gegensatz zu zweiseitigen Rechtsgeschäften, bei denen regelmäßig eine Einigung, eine Annahme durch den anderen Vertragspartner notwendig ist, erfolgt die Kündigung ohne eine Annahme durch den Kündigungsempfänger. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es daher unerheblich, ob der Vertragspartner mit der Kündigung einverstanden ist oder nicht.
Empfangsbedürftigkeit
Die Kündigung ist empfangsbedürftig, sie muss dem Vertragspartner zugehen. Das bedeutet, dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung Kenntnis erlangen muss. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Der Zugang einer schriftlichen Erklärung erfolgt dadurch, dass die Erklärung „in den Machtbereich des Empfängers“ gelangt.
Umgekehrt reicht es für den Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beispielsweise aus, dass sie in den Briefkasten eingeworfen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Kündigende weiß, dass der Kündigungsempfänger sich in Urlaub befindet. Mit Einwurf in den Briefkasten gelangt sie in den Machtbereich des Kündigungsempfängers und ist damit zugegangen.
Bedingungsfeindlichkeit
Die Kündigung ist als Ausübung eines sogenannten Gestaltungsrechts bedingungsfeindlich. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden kann. Die Ausübung von Gestaltungsrechten ist deshalb "bedingungsfeindlich", weil dem Erklärungsempfänger keine Ungewissheit und kein Schwebezustand zugemutet werden kann. Er soll eindeutig erkennen können, ob ein Vertragsverhältnis durch seinen Vertragspartner umgestaltet, also zum Beispiel gekündigt wurde. Wird die Kündigungserklärung unter eine solche unzulässige Bedingung gestellt, so ist die Kündigung unwirksam.
Unbedenklich sind nach der Rechtsprechung daher bedingte Gestaltungserklärungen, die den Erklärungsempfänger nicht in eine ungewisse Lage versetzen. Hierzu zählt beispielsweise die sogenannte „Potestativbedingung“, bei der die Wirksamkeit der Erklärung vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt.
Die sogenannte Änderungskündigung (Kündigung bei gleichzeitigem Angebot der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu
veränderten Vertragsbedingungen) wird beispielsweise unter einer solchen Potestativbedingung erklärt, da es vom Erklärungsempfänger abhängt, ob er die Kündigungswirkung eintreten lässt oder die
veränderten Vertragsbedingungen annimmt.
Als unbedenklich gelten zudem in Deutschland sogenannte Rechtsbedingungen (conditio iuris), die nicht als Bedingung im Sinne von § 158 BGB gesehen werden und deshalb nicht von der Bedingungsfeindlichkeit der Kündigung erfasst werden.
Formvorschriften
Für verschiedene Dauerschuldverhältnisse schreibt das Gesetz eine besondere Form der Kündigung vor, die Voraussetzung ihrer Wirksamkeit ist. Nach § 125 BGB ist ein Rechtsgeschäft und demzufolge auch eine Kündigungserklärung nichtig, die nicht der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Form entspricht.
Kündigungsfristen
Eine ordentliche Kündigung muss die jeweils geltende Frist einhalten. Häufig müssen auch bestimmte Termine eingehalten werden. Diese Termine und Fristen ergeben sich in erster Linie aus dem Vertragsinhalt des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses. Wurden keine individuellen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese greifen auch, wenn die getroffenen Vereinbarungen in unzulässiger Weise vom gesetzlichen Regelfall abweichen.
Gerichtsurteil des Landgerichts Köln (fristgerechten Kündigung mit falschem Datum)
Erfolgt eine Kündigung fristgerecht, liegt, auch bei Angabe eines falschen Datums in der Kündigung, eine Form- und Fristgerechte Kündigung vor, die der Versorger zu beachten hat. Der Versorger muss die zeitlich unrichtige Kündigung hilfsweise auf den zutreffenden Zeitpunkt beziehen.
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