Satzung Bezahlbare Energie e. V.

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

 

“Bezahlbare Energie e. V.”.

 

Er hat seinen Sitz in 26419 Schortens. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1.) Zweck des Vereins ist es, die Versorgung der Bevölkerung, schwerpunktmäßig im Versorgungsgebiet Ems-Weser-Elbe, mit preiswerter Energie, speziell Strom und Gas, zu fairen Bedingungen, durch Verbraucherberatung, Verbraucherschutz und bürgerschaftliches Engagement zu fördern.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aufklärung, Information, Beratung, praktische Hilfestellung und Gemeinschaftsaktionen wie

 

  • Tarif- und Anbietervergleiche,
  • Aufklärung über Geschäftsbedingungen,
  • Hilfe und Beratung bei Kündigungen und Anbieterwechseln,
  • Stellungnahme zu Preisänderungen und deren Zustandekommen,
  • Verfolgung der Rechtsprechung zum Verbraucherschutz,
  • Aktionen gegen die Benachteiligung von Verbrauchern,
  • Öffentliches Eintreten für Verbraucherrechte und Verbraucherinteressen,
  • Einwirken auf Politik und Verwaltung, im Sinne einer preiswerten und fairen Strom- und Gasversorgung für die Bevölkerung,
  • Bildung örtlicher Anlaufstellen und Vernetzung zum wechselseitigen Informationsaustausch.

 

2.) Daneben kann der Verein auch die finanzielle Förderung steuerbegünstigter Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung und Pflege von gemeinnützigen Zwecken - insbesondere für die Jugendarbeit, Flüchtlingshilfe, Inklusion, kulturelle u.a. - vornehmen. Die Förderung wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

 

Datenschutz gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

 

1.) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der DSGVO, personenbezogene Daten und persönliche und sachgerechte Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

2.) Jedes Mitglied hat das Recht auf:

 

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder die Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann zu jeder Zeit, ohne Einhaltung einer Frist, erfolgen. Er muss dem Verein in Textform mitgeteilt werden.

 

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die ordnungsgemäße Einberufung erfolgt mit schriftlicher Einladung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorstand. Die Einladung wird spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail, an Mitglieder ohne bekannte E-Mail-Adresse per Brief, versandt.

 

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Dafür wird ein Protokollführer bestimmt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorstand (erster oder zweiter Vorsitzender) zu unterzeichnen.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

 

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

 

Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes

Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

 

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

 

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, mit der Ausnahme bei der Entscheidung über die Empfänger von Mitteln nach § 2, Abs. 2. dieser Satzung, für die eine 2/3 Mehrheit des gesamten Vorstands erforderlich ist, bei der Abstimmung nichtanwesende Vorstandsmitglieder gelten als Enthaltung.

 

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

 

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

 

Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

 

Der Vorstand lädt schriftlich, dies kann auch per E-Mail erfolgen, zwei Wochen im Voraus, mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 8 Revision

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und der Vereinsbeschlüsse.

 

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die “Bezahlbare Energie Stiftung”, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Schortens, 02.09.2019

Satzung Bezahlbare Energie e. V.
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Regelmäßige Veranstaltungen:

im Bürgerhaus Schortens

Weserstr. 1, 26419 Schortens

 

Sprechstunde:

Jeden Dienstag 18-20 Uhr und Donnerstag 9-11 Uhr

 

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